Die Kinderwunschbehandlung wird von den Krankenkassen nach
§27a Abs.1 SGB V erstattet, wenn:
-
die durchgeführten Maßnahmen nach ärztlicher
Auffassung erforderlich sind
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nach ärztlicher Auffassung das Behandlungsziel einer
Schwangerschaft durch die durchgeführten Maßnahmen
erreicht wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht
mehr, wenn die Maßnahme zwischen viermal (IVF) und
achtmal (Insemination) ohne Erfolg durchgeführt wurde
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das behandelte Paar verheiratet ist
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ausschließlich Eizellen und Samenzellen der Ehegatten
verwandt wurden
Für manche Leistung gibt es unterschiedliche Regelungen.
So bezahlen die Krankenkassen nicht zwangsläufig die Mikroinjektion.
Diese Kosten laufen sich in unseren Referenzzentren auf ca.
€ 1175,--.
Eine sehr hilfreiche