H.I.K.-aktuell 03/01 - Frühjahr 2001

 

Newsecke: ICSI - Neueste Meldungen

Dienstag 3. April 2001

Krankenkassen müssen für Spermieninjektion in Eizelle zahlen

Grundsatzurteile des Bundessozialgerichts zur künstlichen Befruchtung

Kassel (AP) Die gesetzlichen Krankenkassen müssen künftig für die Kosten einer künstlichen Befruchtung mittels Spermieninjektion in die Eizelle aufkommen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Dienstag in drei Grundsatzurteilen entschieden. Damit kippte der Erste Senat eine Richtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, die eine Kostenübernahme der so genannten intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ausschloss.

Die ICSI-Methode wird vor allem dann angewandt, wenn bei dem Mann eine schwerwiegende Fruchtbarkeitsstörung vorliegt und das Paar daher keine Kinder zeugen kann. Dabei entnehmen die Mediziner der Frau eine Eizelle, in der dann mit Hilfe einer Nadel ein einzelnes Spermium gespritzt wird. Das so befruchtete Ei wird schließlich in die Gebärmutter der Frau wieder eingepflanzt.

Nach Angaben des Bundesverbandes reproduktionsmedizinischer Zentren in Saarbrücken sind 1999 mehr als 20.000 ICSI-Behandlungen gemacht worden.

Die beklagten Krankenkassen hatten in den Verfahren darauf hingewiesen, dass grundsätzlich eine künstliche Befruchtung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft zum Leistungskatalog gehöre. Bezahlt werden dabei maximal vier Befruchtungsversuche pro Kind. Dies gelte aber nicht für die seit 1992 angewandte ICSI-Methode. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen habe in einer neuen Richtlinie vom Oktober 1997 festgelegt, dass die Technik seiner Auffassung nach nicht unbedenklich sei und daher nicht angewandt werden dürfe. Es gebe das Risiko einer erhöhten Rate von Fehlbildungen und genetischen Schäden.

ICSI-Methode darf nicht benachteiligt werden

Diesem Argument schlossen sich die BSG-Richter jedoch nicht an. Derzeit gebe es keine ausreichenden wissenschaftlichen Daten über die Häufigkeit von Fehlbildungen und Chromosomenschäden aufgrund der ICSI-Behandlung. Entscheidend zur Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen sei die "hinreichende Aussicht auf eine Schwangerschaft". Dies sei bei der ICSI-Methode gegeben. Die Behandlung führe zu 20 bis 25 Prozent zu einer Schwangerschaft.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die gesetzlichen Krankenkassen die so genannte In-Vitro-Fertilisation (IVF), bei der Spermium und Eizelle im Reagenzglas zusammengebracht werden, bezahlen und ICSI dagegen nicht. So gebe es für die IVF ebenfalls keine ausreichenden Daten über mögliche Missbildungen und Genschäden. Eine unterschiedliche rechtliche Behandlung von ICSI und IVF lasse sich nicht begründen.

(Aktenzeichen: Bundessozialgericht B 1 KR 22/00 R, B 1 KR 17/00 R, B 1 KR 40/00 R)

ICSI - Presseberichte des Bundessozialgerichts

Kassel, den 23. März 2001


Presse-Vorbericht Nr. 19/01

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 3. April 2001 aufgrund mündlicher Verhandlung über drei Revisionen aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden.

In allen drei Fällen, die auf dieselbe Terminsstunde geladen sind, geht es darum, ob gesetzliche Krankenkassen für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) aufzukommen haben. Diese Technik der künstlichen Befruchtung wird im wesentlichen bei Ehepaaren angewandt, die infolge einer Fertilitätsstörung des Mannes auf natürlichem Wege keine Kinder zeugen können. In solchen Fällen genügt es in der Regel nicht, Samen- und Eizelle im Reagenzglas zusammenzubringen (In-Vitro-Fertilisation - IVF -). Vielmehr muß ein einzelnes Spermium mit Hilfe einer mikroskopisch dünnen Nadel unmittelbar in die Eizelle injiziert werden. Die übrigen Einzelschritte des Verfahrens bestehen ebenso wie bei der IVF darin, durch Hormonbehandlung der Frau mehrere Eizellen verfügbar zu machen, dem Körper zu entnehmen und nach dem Befruchtungsvorgang als Embryo wieder in den Körper zu übertragen (sog Embryonentransfer). Die ICSI wurde 1992 erstmals erfolgreich angewandt und hat sich seitdem auch in Deutschland zunehmend durchgesetzt; für 1997 wurden über 15.000 Behandlungen registriert. Die Häufigkeit einer Schwangerschaft wird mit 20 bis 25 % angegeben. Ende 1998 hat die Bundesärztekammer die ICSI als berufsrechtlich zulässiges Mittel der künstlichen Befruchtung in ihre Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion aufgenommen.

Nach § 27a SGB V ("Künstliche Befruchtung"), in Kraft seit 1.7.1990, umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung unter im Gesetz näher genannten Bedingungen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (Abs 1), wobei die jeweilige Kasse nur die Kosten derjenigen Maßnahmen zu tragen hat, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden (Abs 3). Weitere Einzelheiten sind in Richtlinien zur künstlichen Befruchtung geregelt, die der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen aufgrund gesetzlicher Ermächtigung (Abs 4) erlassen hat. Die Richtlinien sind im Oktober 1997 um eine Regelung zur ICSI ergänzt worden. Danach darf die Methode in der gesetzlichen Krankenversicherung bis auf weiteres nicht angewandt werden, weil nachAuffassung des Bundesausschusses die bisher vorliegenden Unterlagen nicht ausreichen, die Unbedenklichkeit der Technik, insbesondere im Hinblick auf das Risiko einer erhöhten Rate von Fehlbildungen und genetischen Schäden bei den nach ICSI geborenen Kindern zu belegen.

Im einzelnen hat der Senat über folgende Fallgestaltungen zu entscheiden:


1)    9.30 Uhr - B 1 KR 22/00 R - D. ./. Deutsche Angestellten-Krankenkasse

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Ersatzkasse, seine Ehefrau ist privatversichert. Von den behandelnden Ärzten werden die eingeschränkte Qualität und Beweglichkeit der Spermien des Klägers dafür verantwortlich gemacht, daß die Ehefrau bisher nicht schwanger wurde. Nach Einschaltung der Beklagten ließen die Eheleute im August 1996 die ICSI durchführen, ohne daß bei der Ehefrau des Klägers eine Schwangerschaft eintrat. Die zunächst auf den Namen der Ehefrau ausgestellte ärztliche Gebührenrechnung wurde von deren privater Krankenkasse nicht anerkannt. Den Antrag, die daraufhin dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von ca 2.400 DM für Vorbereitung, Befruchtung und Übertragung von fünf Eizellen einschließlich Auslagen zu erstatten, lehnte die Beklagte ab. Sie berief sich einerseits darauf, daß die Erprobung der ICSI noch nicht abgeschlossen sei; andererseits verwies sie auf die nach ihrer Meinung vorrangige Zuständigkeit der privaten Versicherung der Ehefrau des Klägers, die sich aus einer entsprechenden Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen ergebe.

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehört die ICSI nicht zu den von den gesetzlichen Krankenkassen geschuldeten Leistungen. Es handele sich um eine neue Behandlungsmethode, für die im Zeitpunkt des Befruchtungsversuchs keine Empfehlung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vorgelegen habe. Die später beschlossene Ablehnung wegen des ungeklärten Fehlbildungsrisikos sei nicht zu beanstanden. Daß dieses Risiko berücksichtigt werde, sei um so eher gerechtfertigt, als es nicht um die Behandlung gravierender oder gar lebensbedrohender Krankheiten gehe. Mißbildungen könnten für die geborenen Kinder und deren Eltern eine erhebliche Belastung bedeuten. Darin liege keine Minderschätzung Behinderter. Deren Förderung und Anerkennung müsse jedoch von der Frage getrennt werden, ob man aufwendige Techniken gegen Kinderlosigkeit einsetzen solle, obwohl sie ein erhöhtes Mißbildungsrisiko bergen und deshalb die embryopathische Indikation zur Abtreibung begründen könnten.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Kostenerstattungsanspruch weiter.

SG Köln - S 19 KR 42/98 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 99/98 -


2)    9.30 Uhr - B 1 KR 17/00 R -    T. ./. HZK-Krankenkasse für Bau- und Holzberufe

Die Klägerin, die aus einer früheren Beziehung einen Sohn hat, war während der streitigen Zeit über ihren Ehemann bei der Beklagten familienversichert. Wegen einer bei dem Ehemann bestehenden hochgradigen Fruchtbarkeitsstörung blieb die 1990 geschlossene Ehe zunächst kinderlos. Ab August 1996 unternahmen die Eheleute wiederholt Versuche einer künstlichen Befruchtung mit der ICSI. Die Behandlung hat nach vier vergeblichen Anläufen im November 1998 zu einer Schwangerschaft und im August 1999 zur Geburt eines gesunden Kindes geführt.

Den im Januar 1996 gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für eine ICSI-Behandlung lehnte die Beklagte ab, weil es sich bei der Mikroinjektion um ein Verfahren handele, das sich noch im Forschungsstadium befinde und daher nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zähle. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Erstattung der Kosten für die im August 1996 durchgeführte (erste) ICSI-Behandlung in Höhe von knapp 2.300 DM. Während sie vor dem SG mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen ist, hat das LSG die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Nach seiner Ansicht stehen die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung dem Klageanspruch nicht entgegen, denn diese Richtlinien seien für das Leistungsrecht der Krankenversicherung nicht verbindlich. Der anderslautenden Rechtsprechung des BSG könne aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Abgesehen davon sei der Ausschluß der ICSI auch inhaltlich mit höherrangigem Recht unvereinbar. Für eine erhöhte Mißbildungsrate bei den nach ICSI geborenen Kindern bestehe nach dem derzeitigen Erkenntnisstand kein Anhalt. Davon gehe auch die Bundesärztekammer aus, denn sie habe die ICSI als unbedenkliche Methode in ihre Richtlinien aufgenommen. Ob die gesetzliche Krankenversicherung ein mögliches Risiko der Geburt gengeschädigter oder fehlgebildeter Kinder zu tragen habe, sei nicht vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen zu entscheiden. Ein Ausschluß der ICSI aus ethischen Gründen müsse vielmehr als wesentliche Grundentscheidung unserer Gesellschaft dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Dieser habe die Zulässigkeit und die Grenzen der Anwendung von Fortpflanzungstechniken im Embryonenschutzgesetz abschließend normiert. Die dort nicht geregelten Fragen habe er der Entscheidung der betroffenen Ehegatten überlassen.

Der Kostenerstattungsanspruch stehe der Klägerin und nicht ihrem Ehemann zu. Da die Befruchtung nicht unmittelbar bei einem der Ehegatten, sondern außerhalb des Körpers erfolge, könne die Regelung des § 27a Abs 3 SGB V nicht herangezogen werden. Ziel der ICSI sei die Herbeiführung einer Schwangerschaftbei der Ehefrau; deshalb sei es sachgerecht, die Kosten ihr bzw ihrer Kasse zuzuordnen, auch wenn die Behandlung wegen der Infertilität des Ehemannes erforderlich werde.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom LSG zugelassenen Revision.

SG Hannover - S 11 KR 166/96
LSG Niedersachsen - L 4 KR 130/98


3)    9.30 Uhr - B 1 KR 40/00 R - P. ./. Handels-Krankenkasse Bremen

Auch in diesem Fall sind beide Eheleute gesetzlich krankenversichert, jedoch bei verschiedenen Krankenkassen. Die Klägerin möchte auf Kosten ihrer Kasse eine IVF mit ICSI durchführen lassen.

Wegen der beim Ehemann der Klägerin festgestellten hochgradigen Fertilitätsstörung hatte die beklagte Ersatzkasse im Jahre 1997 die Kosten für eine künstliche Befruchtung mittels ICSI übernommen. Die Bewilligung war auf maximal vier Versuche beschränkt; bei der Klägerin trat eine Schwangerschaft bereits nach dem ersten Versuch ein und führte zur Geburt einer Tochter.

Im Oktober 1999 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für eine weitere künstliche Befruchtung mit Spermieninjektion. Unter Berufung auf den zwischenzeitlich vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen Ausschluß der ICSI aus der vertragsärztlichen Versorgung lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Diese Entscheidung wurde im Klageverfahren bestätigt. Zur Begründung verweist das SG auf die Bindungswirkung der Richtlinien des Bundesausschusses und die dazu ergangene Rechtsprechung des BSG. Ein Verfahrensfehler des Bundesausschusses sei nicht erkennbar. Der anderslautenden, im Revisionsverfahren anhängigen Entscheidung des LSG Niedersachsen (unter Nr 2) sei nicht zu folgen. Auf die frühere Bewilligung vom Jahre 1997 könne sich die Klägerin nicht berufen, denn diese habe sich durch die eingetretene erste Schwangerschaft erledigt.

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Sie hat klargestellt, daß sie den von der Beklagten abgelehnten Befruchtungsversuch bisher nicht habe durchführen lassen, so daß ihr Begehren nicht auf Kostenerstattung sondern auf die Verpflichtung zur Kostenübernahme für eine künftige Maßnahme gerichtet sei.

SG Stade - S 1 KR 53/00 -

§     §    §




Kassel, den 3. April 2001

Presse-Mitteilung Nr. 19/01
(zum Presse-Vorbericht Nr. 19/01)

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 3. April 2001:


1)    Die Revision des Klägers erwies sich als unbegründet.

Seine Klage scheitert nicht schon deshalb, weil die streitigen Leistungen außerhalb des Körpers zu erbringen waren und daher dem Versicherten nicht ohne weiteres zuzuordnen sind. Allerdings beschränkt § 27a Abs 3 SGB V die Leistungspflicht der Krankenkasse bei der künstlichen Befruchtung auf diejenigen Maßnahmen, die "bei" ihrem Versicherten durchgeführt werden. Andererseits ist der Anspruch nach § 27a SGB V nicht auf körperliche Maßnahmen "bei" Mann oder Frau beschränkt; vielmehr gehören auch extrakorporale Maßnahmen dazu. Insgesamt sollen sich die Einzelansprüche der Ehegatten lückenlos zu einem gemeinschaftlichen Anspruch des Ehepaares ergänzen, ohne daß es darauf ankommt, bei wem die Ursache für die Kinderlosigkeit zu suchen ist. Versicherungsfall bei den Maßnahmen nach § 27a SGB V ist demnach nicht die Krankheit eines der Ehepartner, sondern die ungewollte Kinderlosigkeit des Ehepaares und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung zur Herbeiführung der gewünschten Schwangerschaft. Die daraus entstehende Kostenlast soll durch § 27a Abs 3 SGB V auf die für das Ehepaar zuständigen Kassen aufgeteilt werden, wenn es sich um verschiedene gesetzliche Krankenkassen handelt.

Wenn wie im Falle des Klägers neben einer gesetzlichen eine private Krankenkasse beteiligt ist, kann diese Vorschrift nicht eingreifen. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung kann in der privaten Versicherung nicht das Ehepaar, sondern nur der jeweils unfruchtbare und damit "kranke" Ehegatte die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung als medizinisch notwendige Heilbehandlung von seiner Versicherung beanspruchen. Ist nur der eine Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß diese zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes auch die bei dem anderen Ehepartner durchgeführten Maßnahmen bezahlen, wenn dessen Zeugungsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist und er deshalb von seiner privaten Krankenversicherung keine Leistungen erhält. Deshalb bestehen gegen die erhobene Klage unter dem Gesichtspunkt des möglichen Anspruchsinhabers keine Bedenken.

Einem Kostenerstattungsanspruch steht hier aber der Erlaubnisvorbehalt des § 135 Abs 1 SGB V entgegen, denn danach darf eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen ihren diagnostischen bzw therapeutischen Nutzen geprüft und in den Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 5 SGBV eine entsprechende Empfehlung abgegeben hat. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung wird durch § 27a SGB V nicht berührt. Die ICSI ist eine neue Behandlungsmethode, denn sie ist bisher nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung und auch nicht mit der Verabschiedung von § 27a SGB=A0V durch das Gesetz selbst in die Krankenversicherung eingeführt worden. Im Zeitpunkt der Behandlung im August 1996 war eine Entscheidung des Bundesausschusses zur ICSI noch nicht ergangen. Da es auch keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß das Unterlassen einen Systemfehler darstellt, war die streitige Methode seinerzeit keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

SG Köln  - S 19 KR 42/98 -
LSG Nordrh.-Westf. - L 5 KR 99/98 - - B 1 KR 22/00 R -


2)    Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Das LSG hat zu Recht die klagende Ehefrau als Inhaberin des streitgegenständlichen Anspruchs angesehen. Sind wie hier beide Eheleute bei derselben gesetzlichen Krankenkasse versichert, ist § 27a Abs 3 SGB V für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit sinngemäß heranzuziehen. Für die hier in Rede stehenden Leistungen der In-Vitro-Fertilisation mit intrazytoplasmatischer Spermieninjektion, die außerhalb des Körpers erfolgen, ist in Ermangelung einer eindeutigen Zuordnungsregel die Krankenkasse der Ehefrau zuständig, da sie schwanger werden soll.

Ebenso wie im ersten Fall besteht aber deshalb kein Anspruch, weil die ICSI bei Durchführung der streitigen Behandlung im August 1996 nicht zu Lasten der Krankenversicherung erbracht werden durfte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung, sondern auf denjenigen der Behandlung an. Deshalb ist es für die Entscheidung des Senats unerheblich, ob der vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen im Oktober 1997 beschlossene und in die Richtlinien über die künstliche Befruchtung aufgenommene Ausschluß der ICSI aus der vertragsärztlichen Versorgung gegen höherrangiges Recht verstößt und welche Konsequenzen daraus gegebenenfalls zu ziehen wären. Die verfassungsrechtlichen Einwände, die das Berufungsgericht gegen die Rechtsprechung des BSG zu § 135 Abs 1 SGB V erhebt, hat der Senat nicht für durchgreifend gehalten.

SG Hannover  - S 11 KR 166/96 -
LSG Niedersachsen  - L 4 KR 130/98 -  - B 1 KR 17/00 R -


3)    In dieser Sache wurde der Revision der Klägerin stattgegeben und die Beklagte zur Kostentragung verurteilt.

Im Unterschied zu den beiden anderen Verfahren ging es hier darum, ob die Krankenkasse die Kosten einer noch bevorstehenden Behandlung mit der ICSI zu übernehmen hat. Das beurteilt sich - anders als bei der Kostenerstattung - nach der aktuellen Rechtslage, so daß der im Oktober 1997 gefaßte Beschluß des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in die rechtliche Bewertung einzubeziehen ist.

Der vom Bundesausschuß verfügte Ausschluß der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion aus der vertragsärztlichen Versorgung ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und daher unwirksam. Im Hinblick auf den Zweck des § 27a SGB V und die dahinterstehenden gesetzgeberischen Wertungen durfte der Methode die Anerkennung nicht versagt werden. Das Fehlen der in § 135 Abs 1 SGB V geforderten Empfehlung ist deshalb seit der Entscheidung des Bundesausschusses als Systemmangel zu werten. Im konkreten Fall hat das zur Folge, daß der Erlaubnisvorbehalt dem Begehren der Klägerin nicht mehr entgegengehalten werden kann.

Gemessen an den für die (eigentliche) Krankenbehandlung geltenden Maßstäbenwäre die Entscheidung des Bundesausschusses freilich nicht zu beanstanden, denn über die Unbedenklichkeit der umstrittenen Befruchtungstechnik liegen - vor allem in Bezug auf das Fehlbildungsrisiko bei den damit erzeugten Kindern - keine aussagekräftigen Daten vor. Ähnliche Bedenken werden aber auch gegen die dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 27a SGB V im Jahr 1990 bekannte In-Vitro-Fertilisation erhoben. Soweit es sich um die Risiken für nach künstlicher Befruchtung geborene Kinder handelt, fehlt es mangels eindeutiger Daten über normal gezeugte Kinder auch für diese Befruchtungstechnik an einem verläßlichen Vergleichsmaßstab. In der Gesetzesbegründung zu § 27a SGB V wird darauf hingewiesen, daß bestenfalls 20 bis 25 von hundert Befruchtungsversuchen erfolgreich verliefen und es bei einem Drittel der künstlich erzeugten Schwangerschaften zu Fehlgeburten komme. Der Leistungsanspruch wird gleichwohl allein davon abhängig gemacht, daß die Versicherten hierüber und über die mit der hormonellen Stimulation verbundenen Risiken beraten wurden. Ob die dabei erörterten Risiken in Kauf genommen werden sollen, wird somit der Entscheidung der Eheleute überlassen; die Krankenkasse darf die Leistung unter diesem Gesichtspunkt nicht ablehnen.

All dies macht deutlich, daß die Qualitätskontrolle bei Maßnahmen, die auf die Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels künstlicher Befruchtung abzielen, nach dem Willen des Gesetzgebers eingeschränkt sind und die Kriterien des § 135 Abs 1 SGB V durch die Sondervorschrift des § 27a SGB V modifiziert werden. Ob diese Abweichung von üblichen krankenversicherungsrechtlichen Maßstäben auf der Erwägung beruht, daß der natürliche Weg der Befruchtung auch nicht wesentlich häufiger zum Erfolg führt und ebenfalls mit einem Fehlbildungsrisiko belastet ist und ob es deshalb geboten ist, das in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Wirtschaftlichkeitsgebot zurückzustellen, umEhepaaren mit Fertilitätsstörungen eine vergleichbare Chance auf eigenen Nachwuchs zu ermöglichen, hatte der Senat weder zu untersuchen, noch rechtspolitisch zu bewerten. Solange sich nicht belegen läßt, daß die Spermieninjektion als solche eine ganz erheblich höhere Gefährdung für den gewünschten Nachwuchs mit sich bringt, als sie bei anderen Techniken der künstlichen Befruchtung vom Gesetz in Kauf genommen wird, läßt sich eine unterschiedliche rechtliche Behandlung der beiden Befruchtungsmethoden nicht begründen.

Der Klägerin und ihrem Ehemann ist es nach den Umständen des Falles nicht zuzumuten, mit einem Befruchtungsversuch abzuwarten, bis der Bundesausschuß die ICSI in den Katalog der zulässigen Maßnahmen aufgenommen und die näheren medizinischen Leistungsvoraussetzungen festgelegt hat. Deshalb war die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der unaufschiebbaren Leistung zur Kostenübernahme zu verurteilen.

SG Stade - S 1 KR 53/00 - - B 1 KR 40/00 R -

 

Bericht: Eizellspende/Leihmutterschaft.
Regelungen im europäischen Ausland

Europa, du hast es besser ?!

Das Bestreben, in Deutschland auch künftig die Eizellspende und die Leihmutterschaft zu verbieten, widerspricht dem Umgang mit der Reproduktionsmedizin der meisten europäischen Staaten.

Gerade vor den Hintergrund der Diskussionen um ein neues Fortpflanzungsmedizingesetz in Deutschland erscheint es sinnvoll, einmal zu unseren europäischen Nachbarn zu schauen. Ex-Gesundheitsministerin Fischer hat keinen Zweifel daran gelassen, dass sie die Eizellspende und die Leihmutterschaft weiterhin verboten wissen will. Auf dieser Grundlage wird sicherlich eine Vorlage für ein Fortpflanzungsmedizingesetz in den Bundestag zur Diskussion eingebracht werden. Mit diesem Festhalten an den Verboten stellt Deutschland damit zwar keine Minderheitsposition dar, aber viele europäische Nachbarn sind doch schon viel weiter. So gibt es innerhalb Europas keine Unterschiede in der Gewährung der Insemination, der IVF und der Kryokon-servierung.

Die Eizellspende ist hingegen nur in fünf Staaten verboten. Die Leihmutterschaft schon in sieben Staaten. Erlaubt bzw. praktiziert ist sie nur in Belgien, Großbritannien, Niederlande und Spanien. Leider muss dabei festgestellt werden, dass in diesen Ländern eindeutige gesetzliche Regelungen fehlen, es wird jedoch ein eindeutiges Verbot von Handel und gewerblichem Anbieten der Leihmutterschaft festgelegt.

Die Eizellspende ist in den meisten Staaten erlaubt bzw. wird praktiziert, insgesamt in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Nieder-lande und Spanien. Die gesetzlichen Regelungen beziehen sich hierbei auch auf das Verbot des gewerblichen Anbietens, oft wird vorgeschrieben, dass nur der Samen des Partners zur Befruchtung angewendet werden darf (so in Dänemark und Frankreich).

Europaweit besteht Einigkeit darüber, dass das Klonen verboten ist und wohl auch in Zukunft sein wird. Eine unrühmliche Ausnahme macht dabei nur Großbritannien, das das therapeutische Klonen erlauben will.

Die Eizellspende und die Leihmutterschaft sind für viele ungewollt kinderlose Paare die einzige Möglichkeit, ein eigenes Kind zu bekommen. Mit der Verabschiedung eines Fortpflanzungsmedizingesetzes, das dies auch weiterhin verbietet, wird die Hoffnung dieser Paare auf Hilfe enttäuscht. Sie werden weiterhin ins europäische Ausland ausweichen müssen, was nicht nur viel Geld und Reisestress bedeutet, sondern auch neben dem Behördenlauf eine enorme psychische Belastung, denn oftmals ist ja gar nicht geklärt, ob die Kinder nach Leihmutterschaft als eigene anerkannt werden. Das neue Fortpflanzungs-medizingesetz will jedenfalls festschreiben, dass keine Trennung zwischen leiblicher und sozialer Mutterschaft eintritt. Das bedeutet, die Leihmutter wäre in diesem Fall auch die gesetzliche Mutter.

Es wäre sicherlich im Interesse aller Paare, wenn es in Deutschland nicht diese Angst vor Eizellspende und Leihmutterschaft geben würde. Begründet wurde sie durch Frau Fischer immer wieder mit der Befürchtung der nicht einzuschätzenden gesellschaftlichen Folgen für die Kinder, aber auch die Paare, die sich einer solchen Prozedur unterziehen würden. Es wird an einem scheinbaren Ideal von Familie und Moral festgehalten. Die Tatsache, dass es in der Verantwortung der Gesellschaft liegt, dass die ungewollt kinderlosen Paare durch die Art und Weise, wie diese Gesellschaft ihr Wirtschafts-leben organisiert (Umweltzerstörung, Radio-aktivität durch AKW, verseuchte Gewässer, anti-biotikabelastete Nahrungsmittel, etc.) unfruchtbar wurde, wird dabei nicht gesehen. Das ist aber mindestens genauso unmoralisch, nicht zu seiner Verantwortung zu stehen. Da sind die o. g. Länder hingegen schon weiter und Deutschland droht eine positive Entwicklung zu verpassen.

Auf den folgenden Seiten habe ich die Regelungen der Länder noch einmal zur besseren Übersicht aufgelistet.

Hartmut Lang 


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