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Dienstag 3. April 2001
Krankenkassen müssen für Spermieninjektion in
Eizelle zahlen
Grundsatzurteile des Bundessozialgerichts zur künstlichen
Befruchtung
Kassel (AP) Die gesetzlichen Krankenkassen müssen künftig
für die Kosten einer künstlichen Befruchtung mittels
Spermieninjektion in die Eizelle aufkommen. Dies hat das Bundessozialgericht
(BSG) in Kassel am Dienstag in drei Grundsatzurteilen entschieden.
Damit kippte der Erste Senat eine Richtlinie des Bundesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen, die eine Kostenübernahme
der so genannten intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI)
aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ausschloss.
Die ICSI-Methode wird vor allem dann angewandt, wenn bei dem
Mann eine schwerwiegende Fruchtbarkeitsstörung vorliegt
und das Paar daher keine Kinder zeugen kann. Dabei entnehmen
die Mediziner der Frau eine Eizelle, in der dann mit Hilfe einer
Nadel ein einzelnes Spermium gespritzt wird. Das so befruchtete
Ei wird schließlich in die Gebärmutter der Frau wieder
eingepflanzt.
Nach Angaben des Bundesverbandes reproduktionsmedizinischer
Zentren in Saarbrücken sind 1999 mehr als 20.000 ICSI-Behandlungen
gemacht worden.
Die beklagten Krankenkassen hatten in den Verfahren darauf
hingewiesen, dass grundsätzlich eine künstliche Befruchtung
zur Herbeiführung einer Schwangerschaft zum Leistungskatalog
gehöre. Bezahlt werden dabei maximal vier Befruchtungsversuche
pro Kind. Dies gelte aber nicht für die seit 1992 angewandte
ICSI-Methode. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
habe in einer neuen Richtlinie vom Oktober 1997 festgelegt,
dass die Technik seiner Auffassung nach nicht unbedenklich sei
und daher nicht angewandt werden dürfe. Es gebe das Risiko
einer erhöhten Rate von Fehlbildungen und genetischen Schäden.
ICSI-Methode darf nicht benachteiligt werden
Diesem Argument schlossen sich die BSG-Richter jedoch nicht
an. Derzeit gebe es keine ausreichenden wissenschaftlichen Daten
über die Häufigkeit von Fehlbildungen und Chromosomenschäden
aufgrund der ICSI-Behandlung. Entscheidend zur Kostenübernahme
der gesetzlichen Krankenkassen sei die "hinreichende Aussicht
auf eine Schwangerschaft". Dies sei bei der ICSI-Methode
gegeben. Die Behandlung führe zu 20 bis 25 Prozent zu einer
Schwangerschaft.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die gesetzlichen Krankenkassen
die so genannte In-Vitro-Fertilisation (IVF), bei der Spermium
und Eizelle im Reagenzglas zusammengebracht werden, bezahlen
und ICSI dagegen nicht. So gebe es für die IVF ebenfalls
keine ausreichenden Daten über mögliche Missbildungen
und Genschäden. Eine unterschiedliche rechtliche Behandlung
von ICSI und IVF lasse sich nicht begründen.
(Aktenzeichen: Bundessozialgericht B 1 KR 22/00 R, B
1 KR 17/00 R, B 1 KR 40/00 R)
ICSI - Presseberichte des Bundessozialgerichts
Kassel, den 23. März 2001
Presse-Vorbericht Nr. 19/01
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 3. April
2001 aufgrund mündlicher Verhandlung über drei Revisionen
aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden.
In allen drei Fällen, die auf dieselbe Terminsstunde geladen
sind, geht es darum, ob gesetzliche Krankenkassen für Maßnahmen
zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels intrazytoplasmatischer
Spermieninjektion (ICSI) aufzukommen haben. Diese Technik der
künstlichen Befruchtung wird im wesentlichen bei Ehepaaren
angewandt, die infolge einer Fertilitätsstörung des
Mannes auf natürlichem Wege keine Kinder zeugen können.
In solchen Fällen genügt es in der Regel nicht, Samen-
und Eizelle im Reagenzglas zusammenzubringen (In-Vitro-Fertilisation
- IVF -). Vielmehr muß ein einzelnes Spermium mit Hilfe
einer mikroskopisch dünnen Nadel unmittelbar in die Eizelle
injiziert werden. Die übrigen Einzelschritte des Verfahrens
bestehen ebenso wie bei der IVF darin, durch Hormonbehandlung
der Frau mehrere Eizellen verfügbar zu machen, dem Körper
zu entnehmen und nach dem Befruchtungsvorgang als Embryo wieder
in den Körper zu übertragen (sog Embryonentransfer).
Die ICSI wurde 1992 erstmals erfolgreich angewandt und hat sich
seitdem auch in Deutschland zunehmend durchgesetzt; für
1997 wurden über 15.000 Behandlungen registriert. Die Häufigkeit
einer Schwangerschaft wird mit 20 bis 25 % angegeben. Ende 1998
hat die Bundesärztekammer die ICSI als berufsrechtlich
zulässiges Mittel der künstlichen Befruchtung in ihre
Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion
aufgenommen.
Nach § 27a SGB V ("Künstliche Befruchtung"),
in Kraft seit 1.7.1990, umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung
unter im Gesetz näher genannten Bedingungen auch medizinische
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
(Abs 1), wobei die jeweilige Kasse nur die Kosten derjenigen
Maßnahmen zu tragen hat, die bei ihrem Versicherten durchgeführt
werden (Abs 3). Weitere Einzelheiten sind in Richtlinien zur
künstlichen Befruchtung geregelt, die der Bundesausschuß
der Ärzte und Krankenkassen aufgrund gesetzlicher Ermächtigung
(Abs 4) erlassen hat. Die Richtlinien sind im Oktober 1997 um
eine Regelung zur ICSI ergänzt worden. Danach darf die
Methode in der gesetzlichen Krankenversicherung bis auf weiteres
nicht angewandt werden, weil nachAuffassung des Bundesausschusses
die bisher vorliegenden Unterlagen nicht ausreichen, die Unbedenklichkeit
der Technik, insbesondere im Hinblick auf das Risiko einer erhöhten
Rate von Fehlbildungen und genetischen Schäden bei den
nach ICSI geborenen Kindern zu belegen.
Im einzelnen hat der Senat über folgende Fallgestaltungen
zu entscheiden:
1) 9.30 Uhr - B 1 KR 22/00 R - D. ./. Deutsche
Angestellten-Krankenkasse
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Ersatzkasse, seine
Ehefrau ist privatversichert. Von den behandelnden Ärzten
werden die eingeschränkte Qualität und Beweglichkeit
der Spermien des Klägers dafür verantwortlich gemacht,
daß die Ehefrau bisher nicht schwanger wurde. Nach Einschaltung
der Beklagten ließen die Eheleute im August 1996 die ICSI
durchführen, ohne daß bei der Ehefrau des Klägers
eine Schwangerschaft eintrat. Die zunächst auf den Namen
der Ehefrau ausgestellte ärztliche Gebührenrechnung
wurde von deren privater Krankenkasse nicht anerkannt. Den Antrag,
die daraufhin dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten
in Höhe von ca 2.400 DM für Vorbereitung, Befruchtung
und Übertragung von fünf Eizellen einschließlich
Auslagen zu erstatten, lehnte die Beklagte ab. Sie berief sich
einerseits darauf, daß die Erprobung der ICSI noch nicht
abgeschlossen sei; andererseits verwies sie auf die nach ihrer
Meinung vorrangige Zuständigkeit der privaten Versicherung
der Ehefrau des Klägers, die sich aus einer entsprechenden
Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen ergebe.
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Nach Auffassung des
Berufungsgerichts gehört die ICSI nicht zu den von den
gesetzlichen Krankenkassen geschuldeten Leistungen. Es handele
sich um eine neue Behandlungsmethode, für die im Zeitpunkt
des Befruchtungsversuchs keine Empfehlung des Bundesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen vorgelegen habe. Die später
beschlossene Ablehnung wegen des ungeklärten Fehlbildungsrisikos
sei nicht zu beanstanden. Daß dieses Risiko berücksichtigt
werde, sei um so eher gerechtfertigt, als es nicht um die Behandlung
gravierender oder gar lebensbedrohender Krankheiten gehe. Mißbildungen
könnten für die geborenen Kinder und deren Eltern
eine erhebliche Belastung bedeuten. Darin liege keine Minderschätzung
Behinderter. Deren Förderung und Anerkennung müsse
jedoch von der Frage getrennt werden, ob man aufwendige Techniken
gegen Kinderlosigkeit einsetzen solle, obwohl sie ein erhöhtes
Mißbildungsrisiko bergen und deshalb die embryopathische
Indikation zur Abtreibung begründen könnten.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Kostenerstattungsanspruch
weiter.
SG Köln - S 19 KR 42/98 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 99/98 -
2) 9.30 Uhr - B 1 KR 17/00 R - T.
./. HZK-Krankenkasse für Bau- und Holzberufe
Die Klägerin, die aus einer früheren Beziehung einen
Sohn hat, war während der streitigen Zeit über ihren
Ehemann bei der Beklagten familienversichert. Wegen einer bei
dem Ehemann bestehenden hochgradigen Fruchtbarkeitsstörung
blieb die 1990 geschlossene Ehe zunächst kinderlos. Ab
August 1996 unternahmen die Eheleute wiederholt Versuche einer
künstlichen Befruchtung mit der ICSI. Die Behandlung hat
nach vier vergeblichen Anläufen im November 1998 zu einer
Schwangerschaft und im August 1999 zur Geburt eines gesunden
Kindes geführt.
Den im Januar 1996 gestellten Antrag auf Übernahme der
Kosten für eine ICSI-Behandlung lehnte die Beklagte ab,
weil es sich bei der Mikroinjektion um ein Verfahren handele,
das sich noch im Forschungsstadium befinde und daher nicht zum
Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zähle.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Erstattung der Kosten
für die im August 1996 durchgeführte (erste) ICSI-Behandlung
in Höhe von knapp 2.300 DM. Während sie vor dem SG
mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen ist, hat das LSG die
Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Nach seiner Ansicht stehen die Richtlinien des Bundesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen
zur künstlichen Befruchtung dem Klageanspruch nicht entgegen,
denn diese Richtlinien seien für das Leistungsrecht der
Krankenversicherung nicht verbindlich. Der anderslautenden Rechtsprechung
des BSG könne aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht
gefolgt werden. Abgesehen davon sei der Ausschluß der
ICSI auch inhaltlich mit höherrangigem Recht unvereinbar.
Für eine erhöhte Mißbildungsrate bei den nach
ICSI geborenen Kindern bestehe nach dem derzeitigen Erkenntnisstand
kein Anhalt. Davon gehe auch die Bundesärztekammer aus,
denn sie habe die ICSI als unbedenkliche Methode in ihre Richtlinien
aufgenommen. Ob die gesetzliche Krankenversicherung ein mögliches
Risiko der Geburt gengeschädigter oder fehlgebildeter Kinder
zu tragen habe, sei nicht vom Bundesausschuß der Ärzte
und Krankenkassen zu entscheiden. Ein Ausschluß der ICSI
aus ethischen Gründen müsse vielmehr als wesentliche
Grundentscheidung unserer Gesellschaft dem Gesetzgeber vorbehalten
bleiben. Dieser habe die Zulässigkeit und die Grenzen der
Anwendung von Fortpflanzungstechniken im Embryonenschutzgesetz
abschließend normiert. Die dort nicht geregelten Fragen
habe er der Entscheidung der betroffenen Ehegatten überlassen.
Der Kostenerstattungsanspruch stehe der Klägerin und nicht
ihrem Ehemann zu. Da die Befruchtung nicht unmittelbar bei einem
der Ehegatten, sondern außerhalb des Körpers erfolge,
könne die Regelung des § 27a Abs 3 SGB V nicht herangezogen
werden. Ziel der ICSI sei die Herbeiführung einer Schwangerschaftbei
der Ehefrau; deshalb sei es sachgerecht, die Kosten ihr bzw
ihrer Kasse zuzuordnen, auch wenn die Behandlung wegen der Infertilität
des Ehemannes erforderlich werde.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom LSG
zugelassenen Revision.
SG Hannover - S 11 KR 166/96
LSG Niedersachsen - L 4 KR 130/98
3) 9.30 Uhr - B 1 KR 40/00 R - P. ./. Handels-Krankenkasse
Bremen
Auch in diesem Fall sind beide Eheleute gesetzlich krankenversichert,
jedoch bei verschiedenen Krankenkassen. Die Klägerin möchte
auf Kosten ihrer Kasse eine IVF mit ICSI durchführen lassen.
Wegen der beim Ehemann der Klägerin festgestellten hochgradigen
Fertilitätsstörung hatte die beklagte Ersatzkasse
im Jahre 1997 die Kosten für eine künstliche Befruchtung
mittels ICSI übernommen. Die Bewilligung war auf maximal
vier Versuche beschränkt; bei der Klägerin trat eine
Schwangerschaft bereits nach dem ersten Versuch ein und führte
zur Geburt einer Tochter.
Im Oktober 1999 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme
für eine weitere künstliche Befruchtung mit Spermieninjektion.
Unter Berufung auf den zwischenzeitlich vom Bundesausschuß
der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen Ausschluß
der ICSI aus der vertragsärztlichen Versorgung lehnte die
Beklagte diesen Antrag ab. Diese Entscheidung wurde im Klageverfahren
bestätigt. Zur Begründung verweist das SG auf die
Bindungswirkung der Richtlinien des Bundesausschusses und die
dazu ergangene Rechtsprechung des BSG. Ein Verfahrensfehler
des Bundesausschusses sei nicht erkennbar. Der anderslautenden,
im Revisionsverfahren anhängigen Entscheidung des LSG Niedersachsen
(unter Nr 2) sei nicht zu folgen. Auf die frühere Bewilligung
vom Jahre 1997 könne sich die Klägerin nicht berufen,
denn diese habe sich durch die eingetretene erste Schwangerschaft
erledigt.
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Klägerin
ihren Anspruch weiter. Sie hat klargestellt, daß sie den
von der Beklagten abgelehnten Befruchtungsversuch bisher nicht
habe durchführen lassen, so daß ihr Begehren nicht
auf Kostenerstattung sondern auf die Verpflichtung zur Kostenübernahme
für eine künftige Maßnahme gerichtet sei.
SG Stade - S 1 KR 53/00 -
§ § §
Kassel, den 3. April 2001
Presse-Mitteilung Nr. 19/01
(zum Presse-Vorbericht Nr. 19/01)
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine
Sitzung vom 3. April 2001:
1) Die Revision des Klägers erwies sich
als unbegründet.
Seine Klage scheitert nicht schon deshalb, weil die streitigen
Leistungen außerhalb des Körpers zu erbringen waren
und daher dem Versicherten nicht ohne weiteres zuzuordnen sind.
Allerdings beschränkt § 27a Abs 3 SGB V die Leistungspflicht
der Krankenkasse bei der künstlichen Befruchtung auf diejenigen
Maßnahmen, die "bei" ihrem Versicherten durchgeführt
werden. Andererseits ist der Anspruch nach § 27a SGB V
nicht auf körperliche Maßnahmen "bei" Mann
oder Frau beschränkt; vielmehr gehören auch extrakorporale
Maßnahmen dazu. Insgesamt sollen sich die Einzelansprüche
der Ehegatten lückenlos zu einem gemeinschaftlichen Anspruch
des Ehepaares ergänzen, ohne daß es darauf ankommt,
bei wem die Ursache für die Kinderlosigkeit zu suchen ist.
Versicherungsfall bei den Maßnahmen nach § 27a SGB
V ist demnach nicht die Krankheit eines der Ehepartner, sondern
die ungewollte Kinderlosigkeit des Ehepaares und die daraus
resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung
zur Herbeiführung der gewünschten Schwangerschaft.
Die daraus entstehende Kostenlast soll durch § 27a Abs
3 SGB V auf die für das Ehepaar zuständigen Kassen
aufgeteilt werden, wenn es sich um verschiedene gesetzliche
Krankenkassen handelt.
Wenn wie im Falle des Klägers neben einer gesetzlichen
eine private Krankenkasse beteiligt ist, kann diese Vorschrift
nicht eingreifen. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung
kann in der privaten Versicherung nicht das Ehepaar, sondern
nur der jeweils unfruchtbare und damit "kranke" Ehegatte
die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung als medizinisch
notwendige Heilbehandlung von seiner Versicherung beanspruchen.
Ist nur der eine Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse,
muß diese zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes auch
die bei dem anderen Ehepartner durchgeführten Maßnahmen
bezahlen, wenn dessen Zeugungsfähigkeit nicht beeinträchtigt
ist und er deshalb von seiner privaten Krankenversicherung keine
Leistungen erhält. Deshalb bestehen gegen die erhobene
Klage unter dem Gesichtspunkt des möglichen Anspruchsinhabers
keine Bedenken.
Einem Kostenerstattungsanspruch steht hier aber der Erlaubnisvorbehalt
des § 135 Abs 1 SGB V entgegen, denn danach darf eine neue
Untersuchungs- und Behandlungsmethode zu Lasten der Krankenkassen
nur erbracht werden, wenn der Bundesausschuß der Ärzte
und Krankenkassen ihren diagnostischen bzw therapeutischen Nutzen
geprüft und in den Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz
2 Nr 5 SGBV eine entsprechende Empfehlung abgegeben hat. Die
Anwendbarkeit dieser Bestimmung wird durch § 27a SGB V
nicht berührt. Die ICSI ist eine neue Behandlungsmethode,
denn sie ist bisher nicht Gegenstand der vertragsärztlichen
Versorgung und auch nicht mit der Verabschiedung von §
27a SGB=A0V durch das Gesetz selbst in die Krankenversicherung
eingeführt worden. Im Zeitpunkt der Behandlung im August
1996 war eine Entscheidung des Bundesausschusses zur ICSI noch
nicht ergangen. Da es auch keinen Anhaltspunkt dafür gibt,
daß das Unterlassen einen Systemfehler darstellt, war
die streitige Methode seinerzeit keine Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung.
SG Köln - S 19 KR 42/98 -
LSG Nordrh.-Westf. - L 5 KR 99/98 - - B 1 KR 22/00 R -
2) Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.
Das LSG hat zu Recht die klagende Ehefrau als Inhaberin des
streitgegenständlichen Anspruchs angesehen. Sind wie hier
beide Eheleute bei derselben gesetzlichen Krankenkasse versichert,
ist § 27a Abs 3 SGB V für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit
sinngemäß heranzuziehen. Für die hier in Rede
stehenden Leistungen der In-Vitro-Fertilisation mit intrazytoplasmatischer
Spermieninjektion, die außerhalb des Körpers erfolgen,
ist in Ermangelung einer eindeutigen Zuordnungsregel die Krankenkasse
der Ehefrau zuständig, da sie schwanger werden soll.
Ebenso wie im ersten Fall besteht aber deshalb kein Anspruch,
weil die ICSI bei Durchführung der streitigen Behandlung
im August 1996 nicht zu Lasten der Krankenversicherung erbracht
werden durfte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung, sondern
auf denjenigen der Behandlung an. Deshalb ist es für die
Entscheidung des Senats unerheblich, ob der vom Bundesausschuß
der Ärzte und Krankenkassen im Oktober 1997 beschlossene
und in die Richtlinien über die künstliche Befruchtung
aufgenommene Ausschluß der ICSI aus der vertragsärztlichen
Versorgung gegen höherrangiges Recht verstößt
und welche Konsequenzen daraus gegebenenfalls zu ziehen wären.
Die verfassungsrechtlichen Einwände, die das Berufungsgericht
gegen die Rechtsprechung des BSG zu § 135 Abs 1 SGB V erhebt,
hat der Senat nicht für durchgreifend gehalten.
SG Hannover - S 11 KR 166/96 -
LSG Niedersachsen - L 4 KR 130/98 - - B 1 KR 17/00
R -
3) In dieser Sache wurde der Revision der
Klägerin stattgegeben und die Beklagte zur Kostentragung
verurteilt.
Im Unterschied zu den beiden anderen Verfahren ging es hier
darum, ob die Krankenkasse die Kosten einer noch bevorstehenden
Behandlung mit der ICSI zu übernehmen hat. Das beurteilt
sich - anders als bei der Kostenerstattung - nach der aktuellen
Rechtslage, so daß der im Oktober 1997 gefaßte Beschluß
des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in die
rechtliche Bewertung einzubeziehen ist.
Der vom Bundesausschuß verfügte Ausschluß
der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion aus der vertragsärztlichen
Versorgung ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und
daher unwirksam. Im Hinblick auf den Zweck des § 27a SGB
V und die dahinterstehenden gesetzgeberischen Wertungen durfte
der Methode die Anerkennung nicht versagt werden. Das Fehlen
der in § 135 Abs 1 SGB V geforderten Empfehlung ist deshalb
seit der Entscheidung des Bundesausschusses als Systemmangel
zu werten. Im konkreten Fall hat das zur Folge, daß der
Erlaubnisvorbehalt dem Begehren der Klägerin nicht mehr
entgegengehalten werden kann.
Gemessen an den für die (eigentliche) Krankenbehandlung
geltenden Maßstäbenwäre die Entscheidung des
Bundesausschusses freilich nicht zu beanstanden, denn über
die Unbedenklichkeit der umstrittenen Befruchtungstechnik liegen
- vor allem in Bezug auf das Fehlbildungsrisiko bei den damit
erzeugten Kindern - keine aussagekräftigen Daten vor. Ähnliche
Bedenken werden aber auch gegen die dem Gesetzgeber bei der
Schaffung des § 27a SGB V im Jahr 1990 bekannte In-Vitro-Fertilisation
erhoben. Soweit es sich um die Risiken für nach künstlicher
Befruchtung geborene Kinder handelt, fehlt es mangels eindeutiger
Daten über normal gezeugte Kinder auch für diese Befruchtungstechnik
an einem verläßlichen Vergleichsmaßstab. In
der Gesetzesbegründung zu § 27a SGB V wird darauf
hingewiesen, daß bestenfalls 20 bis 25 von hundert Befruchtungsversuchen
erfolgreich verliefen und es bei einem Drittel der künstlich
erzeugten Schwangerschaften zu Fehlgeburten komme. Der Leistungsanspruch
wird gleichwohl allein davon abhängig gemacht, daß
die Versicherten hierüber und über die mit der hormonellen
Stimulation verbundenen Risiken beraten wurden. Ob die dabei
erörterten Risiken in Kauf genommen werden sollen, wird
somit der Entscheidung der Eheleute überlassen; die Krankenkasse
darf die Leistung unter diesem Gesichtspunkt nicht ablehnen.
All dies macht deutlich, daß die Qualitätskontrolle
bei Maßnahmen, die auf die Herbeiführung einer Schwangerschaft
mittels künstlicher Befruchtung abzielen, nach dem Willen
des Gesetzgebers eingeschränkt sind und die Kriterien des
§ 135 Abs 1 SGB V durch die Sondervorschrift des §
27a SGB V modifiziert werden. Ob diese Abweichung von üblichen
krankenversicherungsrechtlichen Maßstäben auf der
Erwägung beruht, daß der natürliche Weg der
Befruchtung auch nicht wesentlich häufiger zum Erfolg führt
und ebenfalls mit einem Fehlbildungsrisiko belastet ist und
ob es deshalb geboten ist, das in der gesetzlichen Krankenversicherung
geltende Wirtschaftlichkeitsgebot zurückzustellen, umEhepaaren
mit Fertilitätsstörungen eine vergleichbare Chance
auf eigenen Nachwuchs zu ermöglichen, hatte der Senat weder
zu untersuchen, noch rechtspolitisch zu bewerten. Solange sich
nicht belegen läßt, daß die Spermieninjektion
als solche eine ganz erheblich höhere Gefährdung für
den gewünschten Nachwuchs mit sich bringt, als sie bei
anderen Techniken der künstlichen Befruchtung vom Gesetz
in Kauf genommen wird, läßt sich eine unterschiedliche
rechtliche Behandlung der beiden Befruchtungsmethoden nicht
begründen.
Der Klägerin und ihrem Ehemann ist es nach den Umständen
des Falles nicht zuzumuten, mit einem Befruchtungsversuch abzuwarten,
bis der Bundesausschuß die ICSI in den Katalog der zulässigen
Maßnahmen aufgenommen und die näheren medizinischen
Leistungsvoraussetzungen festgelegt hat. Deshalb war die Beklagte
unter dem Gesichtspunkt der unaufschiebbaren Leistung zur Kostenübernahme
zu verurteilen.
SG Stade - S 1 KR 53/00 - - B 1 KR 40/00 R -
Bericht: Eizellspende/Leihmutterschaft.
Regelungen im europäischen Ausland
Europa, du hast es besser ?!
Das Bestreben, in Deutschland auch künftig die Eizellspende
und die Leihmutterschaft zu verbieten, widerspricht dem Umgang
mit der Reproduktionsmedizin der meisten europäischen Staaten.
Gerade vor den Hintergrund der Diskussionen um ein neues Fortpflanzungsmedizingesetz
in Deutschland erscheint es sinnvoll, einmal zu unseren europäischen
Nachbarn zu schauen. Ex-Gesundheitsministerin Fischer hat keinen
Zweifel daran gelassen, dass sie die Eizellspende und die Leihmutterschaft
weiterhin verboten wissen will. Auf dieser Grundlage wird sicherlich
eine Vorlage für ein Fortpflanzungsmedizingesetz in den
Bundestag zur Diskussion eingebracht werden. Mit diesem Festhalten
an den Verboten stellt Deutschland damit zwar keine Minderheitsposition
dar, aber viele europäische Nachbarn sind doch schon viel
weiter. So gibt es innerhalb Europas keine Unterschiede in der
Gewährung der Insemination, der IVF und der Kryokon-servierung.
Die Eizellspende ist hingegen nur in fünf Staaten verboten.
Die Leihmutterschaft schon in sieben Staaten. Erlaubt bzw. praktiziert
ist sie nur in Belgien, Großbritannien, Niederlande und
Spanien. Leider muss dabei festgestellt werden, dass in diesen
Ländern eindeutige gesetzliche Regelungen fehlen, es wird
jedoch ein eindeutiges Verbot von Handel und gewerblichem Anbieten
der Leihmutterschaft festgelegt.
Die Eizellspende ist in den meisten Staaten erlaubt bzw. wird
praktiziert, insgesamt in Belgien, Dänemark, Frankreich,
Großbritannien, Nieder-lande und Spanien. Die gesetzlichen
Regelungen beziehen sich hierbei auch auf das Verbot des gewerblichen
Anbietens, oft wird vorgeschrieben, dass nur der Samen des Partners
zur Befruchtung angewendet werden darf (so in Dänemark
und Frankreich).
Europaweit besteht Einigkeit darüber, dass das Klonen
verboten ist und wohl auch in Zukunft sein wird. Eine unrühmliche
Ausnahme macht dabei nur Großbritannien, das das therapeutische
Klonen erlauben will.
Die Eizellspende und die Leihmutterschaft sind für viele
ungewollt kinderlose Paare die einzige Möglichkeit, ein
eigenes Kind zu bekommen. Mit der Verabschiedung eines Fortpflanzungsmedizingesetzes,
das dies auch weiterhin verbietet, wird die Hoffnung dieser
Paare auf Hilfe enttäuscht. Sie werden weiterhin ins europäische
Ausland ausweichen müssen, was nicht nur viel Geld und
Reisestress bedeutet, sondern auch neben dem Behördenlauf
eine enorme psychische Belastung, denn oftmals ist ja gar nicht
geklärt, ob die Kinder nach Leihmutterschaft als eigene
anerkannt werden. Das neue Fortpflanzungs-medizingesetz will
jedenfalls festschreiben, dass keine Trennung zwischen leiblicher
und sozialer Mutterschaft eintritt. Das bedeutet, die Leihmutter
wäre in diesem Fall auch die gesetzliche Mutter.
Es wäre sicherlich im Interesse aller Paare, wenn es in
Deutschland nicht diese Angst vor Eizellspende und Leihmutterschaft
geben würde. Begründet wurde sie durch Frau Fischer
immer wieder mit der Befürchtung der nicht einzuschätzenden
gesellschaftlichen Folgen für die Kinder, aber auch die
Paare, die sich einer solchen Prozedur unterziehen würden.
Es wird an einem scheinbaren Ideal von Familie und Moral festgehalten.
Die Tatsache, dass es in der Verantwortung der Gesellschaft
liegt, dass die ungewollt kinderlosen Paare durch die Art und
Weise, wie diese Gesellschaft ihr Wirtschafts-leben organisiert
(Umweltzerstörung, Radio-aktivität durch AKW, verseuchte
Gewässer, anti-biotikabelastete Nahrungsmittel, etc.) unfruchtbar
wurde, wird dabei nicht gesehen. Das ist aber mindestens genauso
unmoralisch, nicht zu seiner Verantwortung zu stehen. Da sind
die o. g. Länder hingegen schon weiter und Deutschland
droht eine positive Entwicklung zu verpassen.
Auf den folgenden
Seiten habe ich die Regelungen der Länder noch einmal
zur besseren Übersicht aufgelistet.
Hartmut Lang