Satzung

"Hamburger Informationszentrum für Kinderwunschbehandlung e. V."

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Hamburger Informationszentrum für Kinderwunschbehandlung e.V.".

  2. Er hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein nimmt seine Tätigkeit mit dem 1. 9. 98 auf, nicht jedoch vor Eintragung in das Vereinsregister.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    1. den Erfahrungsaustausch unter Betroffenen und den Kontakt von Betroffenen, Gesprächsgruppen, Ärzten und anderem medizinischen Fachpersonal zu organisieren und durchzuführen.

    2. maßgebliche Beteiligte aus den gesellschaftspolitischen Bereichen des Gesundheitswesens zum Gedanken- und Informationsaustausch über die Problematik des unerfüllten Kinderwunsches und Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zusammenzuführen.

    3. das Durchführen eigener Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Fortpflanzungsmedizin.

    4. das Sammeln, Herstellen und Verbreiten von Informationsmaterial für Patienten, deren Familien, für betroffene Institutionen (z.B. Krankenkassen), für die Öffentlichkeit sowie für die behandelnden Ärzte und anderes Fachpersonal. Hierbei sollen insbesondere über die Formen der ungewollten Kinderlosigkeit, deren Behandlungsmöglichkeiten und neue Entwicklungen dargestellt werden.

    5. die Zusammenarbeit mit fachbezogenen Institutionen, z.B. Kliniken, Ärzten, Patientenorganisationen, Krankenkassen oder ähnlichen Einrichtungen, um die Situation von Betroffenen sowie behandelnden und forschenden Einrichtungen zu verbessern.

    6. die Durchführung und Förderung von Seminaren und Weiterbildungsmaßnahmen für Ärzte und Betroffene.

    7. die Abgabe von Stellungnahmen gegenüber Parlamenten, Regierungen, Behörden und anderen Driten.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts -Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

  3. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt der Verein nicht. Das Vermögen des Vereins, seine Erträge und sonstige Zuwendungen dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und auch keine den Satzungszwecken widersprechenden Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

  4. Keine Person darf durch Verwaltungsmaßnahmen, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz von Auslagen ist in jedem Fall zulässig. Eine generelle Aufwandsentschädigung ist für die/den Vorstandsvorsitzende(n) und ihren/seinen Stellvertreter möglich, soweit es sich um natürliche Personen als Mitglieder handelt.

  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Elterninitiative für Früh- und Risikogeborene im Klinikum Nord Heidberg e. V. (Finianzamt Hamburg, Steuernummer: 17/421/09417), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede juristische Person sowie jede auf der Gründungsversammlung anwesende natürliche Person werden, soweit sie ein dem Vereinszweck entsprechendes Interesse an einer Mitgliedschaft geltend machen kann. Andere geschäftsfähige natürliche Personen können ordentliches Mitglied werden, wenn ein besonderes Interesse an ihrer Mitgliedschaft besteht.

  2. Korrespondierende Mitglieder können natürliche oder juristische Personen des Auslandes sein.

§ 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

  2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    1. den Tod eines Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,

    2. schriftliche Austrittserklärung,

    3. den Ausschluß aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, auf Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder,

    4. den Zahlungsverzug zweier Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnungen.

  4. Das Ende der Mitgliedschaft nach § 4 Absatz 3 Nr.3 und 4 wird durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluß sofort wirksam. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief unverzüglich davon in Kenntnis.

  5. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder wirken an der Willensbildung des Vereins mit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei Stimmen wahrnehmen. Die Stimmrechtsübertragung bedarf der schriftlichen Vollmacht.

  2. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.

  3. Für den Vorstand des Vereins sind allein ordentliche Mitglieder wählbar. Für die Dauer einer Amtsperiode bestimmen juristische Personen einen Vertreter.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder leisten zur Förderung der Vereinstätigkeit einen Beitrag. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann unterschiedliche Beiträge beschließen, die insbesondere nach der Rechtsform der Mitglieder (natürliche oder juristische Personen) oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen (Umsatz) abgestuft sein können. Die Beiträge sind spätestens bis zum 31. März eines Jahres zu bezahlen. Wer bis zum 30.06. eintritt, hat den vollen, wer nach dem 30.06. eintritt, den halben Beitrag zu zahlen. Korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei.

  2. Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes beschließen, daß der Beitrag erlassen oder ermäßigt wird.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung,

    2. der Vorstand.

  2. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand das Amt übernommen hat.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet.

  2. Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe von Zeit, Datum und Ort sowie der vorläufigen Tagesordnung durch besondere schriftliche Einladung geladen worden ist. Das Datum des Poststempels genügt der Fristwahrung. Die Einladung kann zur Fristwahrung auch im Publikationsorgan des Verbandes veröffentlicht werden.

  3. Anträge zur Satzung sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten und in die endgültige Tagesordnung auf zunehmen. Die Beschlußvorlage muß bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein. Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefaßt werden. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Anträge sind den Mitgliedern vorher im Wortlaut schriftlich mitzuteilen. Eine Änderung des Verbandszweckes bedarf der Zustimmung einer 4/5-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

  4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll insbesondere enthalten:

    1. Zahl der anwesenden Mitglieder,

    2. die Abstimmungs- und Wahlergebnisse,

    3. Anträge und im Wortlaut zu protokollierende Beschlüsse samt Namen der Antragsteller.

    4. Jedes Mitglied hat das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen.

  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie soll im Regelfall zusammen mit einer Veranstaltung des Vereins verbunden sein. Der Vorstand kann jederzeit, sofern das Vereinsinteresse dies erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von einem Zehntel der Mitglieder ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen.

  6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere

    1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands, des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsvoranschlages für die kommenden Geschäftsjahre,

    2. Entlastung des Vorstands,

    3. Wahl der Vorstandsmitglieder,

    4. Beschluß über den Ausschluß von Mitgliedern,

    5. Beschluß über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins sowie die Änderung des Vereinszwecks,

    6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

    7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden sowie vier weiteren Beisitzern.

    Die Beisitzer übernehmen folgende Aufgaben:

    1. Funktion des Schatzmeisters,

    2. Funktion des Schriftführers,

    3. Funktion des Kommunikationsbeauftragten,

    4. Funktion des Koordinators für Ausschußarbeit.

    Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

  2. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen. Ihm obliegt die Überwachung der laufenden Geschäftsführung. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht anderen Organen übertragen sind.

  3. Der Vorstandsvorsitzende beruft nach Bedarf die Sitzungen des Vorstands schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung.

  4. Der Vorstandsvorsitzende, einer der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden sowie der Beisitzer mit der Funktion als Schatzmeister ist für die Konten des Vereins jeweils allein zeichnungsberechtigt.

  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 10 Abstimmungen und Wahlen

  1. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht Abweichendes bestimmt.

  2. Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung.

  3. Erreichen bei Wahlen die Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, so findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  4. Für die Wahl des Vorstandsvorsitzenden ist im ersten Wahlgang eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, findet eine erneute Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  5. Abstimmungen und Wahlen sind öffentlich durchzuführen, es sei denn, daß

    1. im Vorstand ein Mitglied,

    2. in der Mitgliederversammlung zehn stimmberechtigte Mitglieder eine geheime Wahl beantragen und die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.

  6. Abwesende können als Vorstandsmitglieder nur gewählt werden, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.

§ 11 Amtsdauer, Wiederwahl

  1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes weniger als 1 Jahr vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt, so beschließt der Vorstand, ob für den Rest der Amtszeit ein Vertreter gewählt werden soll oder ob die Amtsgeschäfte unter den restlichen Mitgliedern aufgeteilt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit 4/5-Mehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende, die stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und der Schatzmeister zu Liquidatoren zu bestellen. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit.

  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Elterniniatitive für Früh-und Risikogeborene im Klinikum Nord Heidberg e.V. (Finanzamt Hamburg, Steuernummer: 17/421/09417), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


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