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Satzung
"Hamburger Informationszentrum für Kinderwunschbehandlung
e. V."
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
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Der Verein führt den Namen "Hamburger Informationszentrum
für Kinderwunschbehandlung e.V.".
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Er hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Der Verein nimmt seine Tätigkeit mit dem 1. 9. 98
auf, nicht jedoch vor Eintragung in das Vereinsregister.
§ 2 Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen
Gesundheitspflege sowie die Förderung von Wissenschaft
und Forschung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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den Erfahrungsaustausch unter Betroffenen und den Kontakt
von Betroffenen, Gesprächsgruppen, Ärzten
und anderem medizinischen Fachpersonal zu organisieren
und durchzuführen.
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maßgebliche Beteiligte aus den gesellschaftspolitischen
Bereichen des Gesundheitswesens zum Gedanken- und Informationsaustausch
über die Problematik des unerfüllten Kinderwunsches
und Maßnahmen der künstlichen Befruchtung
zusammenzuführen.
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das Durchführen eigener Forschungsvorhaben auf
dem Gebiet der Fortpflanzungsmedizin.
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das Sammeln, Herstellen und Verbreiten von Informationsmaterial
für Patienten, deren Familien, für betroffene
Institutionen (z.B. Krankenkassen), für die Öffentlichkeit
sowie für die behandelnden Ärzte und anderes
Fachpersonal. Hierbei sollen insbesondere über
die Formen der ungewollten Kinderlosigkeit, deren Behandlungsmöglichkeiten
und neue Entwicklungen dargestellt werden.
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die Zusammenarbeit mit fachbezogenen Institutionen,
z.B. Kliniken, Ärzten, Patientenorganisationen,
Krankenkassen oder ähnlichen Einrichtungen, um
die Situation von Betroffenen sowie behandelnden und
forschenden Einrichtungen zu verbessern.
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die Durchführung und Förderung von Seminaren
und Weiterbildungsmaßnahmen für Ärzte
und Betroffene.
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die Abgabe von Stellungnahmen gegenüber Parlamenten,
Regierungen, Behörden und anderen Driten.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts -Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung.
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Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt
der Verein nicht. Das Vermögen des Vereins, seine Erträge
und sonstige Zuwendungen dürfen nur zu satzungsgemäßen
Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und auch
keine den Satzungszwecken widersprechenden Zuwendungen aus
Mitteln der Gesellschaft.
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Keine Person darf durch Verwaltungsmaßnahmen, die
den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz
von Auslagen ist in jedem Fall zulässig. Eine generelle
Aufwandsentschädigung ist für die/den Vorstandsvorsitzende(n)
und ihren/seinen Stellvertreter möglich, soweit es
sich um natürliche Personen als Mitglieder handelt.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an die Elterninitiative für Früh-
und Risikogeborene im Klinikum Nord Heidberg e. V. (Finianzamt
Hamburg, Steuernummer: 17/421/09417), der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
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Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede juristische
Person sowie jede auf der Gründungsversammlung anwesende
natürliche Person werden, soweit sie ein dem Vereinszweck
entsprechendes Interesse an einer Mitgliedschaft geltend
machen kann. Andere geschäftsfähige natürliche
Personen können ordentliches Mitglied werden, wenn
ein besonderes Interesse an ihrer Mitgliedschaft besteht.
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Korrespondierende Mitglieder können natürliche
oder juristische Personen des Auslandes sein.
§ 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
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Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
Vorstand.
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Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.
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Die Mitgliedschaft erlischt durch:
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den Tod eines Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen
und Personenvereinigungen durch Erlöschen,
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schriftliche Austrittserklärung,
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den Ausschluß aus wichtigem Grund, insbesondere
wegen vereinsschädigenden Verhaltens, auf Beschluß
der Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf
einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
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den Zahlungsverzug zweier Mitgliedsbeiträge trotz
schriftlicher Mahnungen.
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Das Ende der Mitgliedschaft nach § 4 Absatz 3 Nr.3
und 4 wird durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluß
sofort wirksam. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied
durch eingeschriebenen Brief unverzüglich davon in
Kenntnis.
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Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung
geleisteter Beiträge.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Ordentliche Mitglieder wirken an der Willensbildung des
Vereins mit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied
kann nicht mehr als zwei Stimmen wahrnehmen. Die Stimmrechtsübertragung
bedarf der schriftlichen Vollmacht.
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Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
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Für den Vorstand des Vereins sind allein ordentliche
Mitglieder wählbar. Für die Dauer einer Amtsperiode
bestimmen juristische Personen einen Vertreter.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
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Die Mitglieder leisten zur Förderung der Vereinstätigkeit
einen Beitrag. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung
mit Stimmenmehrheit festgelegt. Die Mitgliederversammlung
kann unterschiedliche Beiträge beschließen, die
insbesondere nach der Rechtsform der Mitglieder (natürliche
oder juristische Personen) oder nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen (Umsatz) abgestuft sein können.
Die Beiträge sind spätestens bis zum 31. März
eines Jahres zu bezahlen. Wer bis zum 30.06. eintritt, hat
den vollen, wer nach dem 30.06. eintritt, den halben Beitrag
zu zahlen. Korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei.
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Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes beschließen,
daß der Beitrag erlassen oder ermäßigt
wird.
§ 7 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung,
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der Vorstand.
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Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
das Amt übernommen hat.
§ 8 Mitgliederversammlung
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Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder
des Vereins an. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden oder
den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet.
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Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn zu ihr mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe
von Zeit, Datum und Ort sowie der vorläufigen Tagesordnung
durch besondere schriftliche Einladung geladen worden ist.
Das Datum des Poststempels genügt der Fristwahrung.
Die Einladung kann zur Fristwahrung auch im Publikationsorgan
des Verbandes veröffentlicht werden.
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Anträge zur Satzung sind spätestens vier Wochen
vor Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu
richten und in die endgültige Tagesordnung auf zunehmen.
Die Beschlußvorlage muß bereits in der Einladung
zur Mitgliederversammlung enthalten sein. Beschlüsse
können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefaßt
werden. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit,
Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Anträge
sind den Mitgliedern vorher im Wortlaut schriftlich mitzuteilen.
Eine Änderung des Verbandszweckes bedarf der Zustimmung
einer 4/5-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
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Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Sie soll insbesondere enthalten:
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Zahl der anwesenden Mitglieder,
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die Abstimmungs- und Wahlergebnisse,
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Anträge und im Wortlaut zu protokollierende Beschlüsse
samt Namen der Antragsteller.
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Jedes Mitglied hat das Recht, in die Protokolle Einsicht
zu nehmen.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im
Jahr statt. Sie soll im Regelfall zusammen mit einer Veranstaltung
des Vereins verbunden sein. Der Vorstand kann jederzeit,
sofern das Vereinsinteresse dies erfordert, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von einem Zehntel
der Mitglieder ist vom Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes
einzuberufen.
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Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere
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Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands,
des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsvoranschlages
für die kommenden Geschäftsjahre,
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Entlastung des Vorstands,
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Wahl der Vorstandsmitglieder,
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Beschluß über den Ausschluß von Mitgliedern,
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Beschluß über Satzungsänderungen und
freiwillige Auflösung des Vereins sowie die Änderung
des Vereinszwecks,
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Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
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Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
§ 9 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, einem
stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden sowie vier weiteren
Beisitzern.
Die Beisitzer übernehmen folgende Aufgaben:
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Funktion des Schatzmeisters,
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Funktion des Schriftführers,
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Funktion des Kommunikationsbeauftragten,
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Funktion des Koordinators für Ausschußarbeit.
Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
jeweils allein.
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Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
vorzubereiten und auszuführen. Ihm obliegt die Überwachung
der laufenden Geschäftsführung. Er hat alle Aufgaben
wahrzunehmen, die nicht anderen Organen übertragen
sind.
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Der Vorstandsvorsitzende beruft nach Bedarf die Sitzungen
des Vorstands schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung
ein und leitet die Sitzung.
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Der Vorstandsvorsitzende, einer der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
sowie der Beisitzer mit der Funktion als Schatzmeister ist
für die Konten des Vereins jeweils allein zeichnungsberechtigt.
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Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Diese ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 10 Abstimmungen und Wahlen
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Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung
nicht Abweichendes bestimmt.
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Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung.
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Erreichen bei Wahlen die Kandidaten die gleiche Stimmenzahl,
so findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
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Für die Wahl des Vorstandsvorsitzenden ist im ersten
Wahlgang eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit,
findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten
Stimmenzahl statt. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit,
findet eine erneute Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
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Abstimmungen und Wahlen sind öffentlich durchzuführen,
es sei denn, daß
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im Vorstand ein Mitglied,
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in der Mitgliederversammlung zehn stimmberechtigte
Mitglieder eine geheime Wahl beantragen und die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.
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Abwesende können als Vorstandsmitglieder nur gewählt
werden, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung
vorliegt.
§ 11 Amtsdauer, Wiederwahl
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Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei
Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstandes weniger als 1 Jahr
vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt, so beschließt
der Vorstand, ob für den Rest der Amtszeit ein Vertreter
gewählt werden soll oder ob die Amtsgeschäfte
unter den restlichen Mitgliedern aufgeteilt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung und nur mit 4/5-Mehrheit beschlossen
werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Vorstandsvorsitzende, die stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
und der Schatzmeister zu Liquidatoren zu bestellen. Dieser
Beschluß bedarf der Einstimmigkeit.
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Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen
des Vereins an die Elterniniatitive für Früh-und
Risikogeborene im Klinikum Nord Heidberg e.V. (Finanzamt
Hamburg, Steuernummer: 17/421/09417), der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
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